Steuer

Abgeltungssteuer

Was ist die abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Quellensteuer von 25 % auf Kapitalerträge. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, was den effektiven Satz auf 26,375 % hebt (ohne Kirchensteuer). Sie gilt seit 2009 und ersetzt das frühere Halbeinkünfteverfahren. Entscheidend: Vier Mechanismen. Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung, Teilfreistellung und Günstigerprüfung. verschieben die tatsächliche Steuerlast erheblich.

Einsteiger-Block

Stell dir vor, du hast 10.000 € Kapitalerträge im Jahr: Dividenden, Zinsen, realisierte Kursgewinne. Der Staat nimmt davon pauschal 25 % - also 2.500 €, plus Solidaritätszuschlag. Das ergibt 2.637,50 €, die deine Bank direkt ans Finanzamt abführt. Du musst nichts tun, nichts erklären. Deshalb heißt sie “abgeltend”: Die Steuer ist damit abgegolten, keine weitere Einkommensteuer fällt auf diesen Betrag an.

Aber: Die ersten 1.000 € (Einzelperson) oder 2.000 € (Ehepaare) sind steuerfrei, wenn du einen Freistellungsauftrag gestellt hast. Wer das vergisst, zahlt auf diese 1.000 € 263,75 € zu viel und muss sie per Steuererklärung zurückfordern.

Was zählt zur Abgeltungssteuer

ErtragAbgeltungssteuer?
Dividenden (Aktien, ETFs)Ja
Realisierte KursgewinneJa
Zinsen (Tagesgeld, Anleihen)Ja
FondsausschüttungenJa
Vorabpauschale (thes. ETFs)Ja
MieteinnahmenNein. Einkommensteuer
Gehalt / SelbstständigkeitNein. Einkommensteuer
Immobilienverkauf >10 JahreNein. steuerfrei
Immobilienverkauf <10 JahreNein. Einkommensteuer

Der effektive Steuersatz

KonstellationSteuersatz
Ohne Kirchensteuer26,375 %
Mit Kirchensteuer 9 % (z. B. NRW)27,995 %
Mit Kirchensteuer 8 % (Bayern, BaWü)27,819 %

Der Soli (5,5 % auf die Steuer, nicht auf den Ertrag) ist seit 2021 nur noch für rund 3,5 % der Steuerzahler relevant, wer hohe Kapitalerträge hat, zahlt ihn weiterhin in voller Höhe.

Die vier Stellschrauben

1. Freistellungsauftrag 1.000 € pro Person (2.000 € bei gemeinsamer Veranlagung) sind steuerfrei. Voraussetzung: Auftrag bei der Bank stellen. Wer mehrere Depots hat, muss den Betrag aufteilen, die Gesamtsumme aller Aufträge darf 1.000 € nicht überschreiten.

2. Verlustverrechnung Verluste aus Aktienverkäufen werden in einem separaten Topf geführt und können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Verluste aus sonstigen Kapitalerträgen (z. B. Zinsen) verrechnen sich breiter. Wichtig: Topfübertragung beim Bankwechsel beantragen, sonst verfallen Verluste nicht, werden aber nicht automatisch mitgenommen.

3. Teilfreistellung Bei Aktienfonds und -ETFs sind 30 % der Erträge (Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerungsgewinne) steuerfrei. Effektiver Steuersatz auf ETF-Gewinne: 26,375 % × 0,7 = 18,46 %. Mischfonds: 15 % steuerfrei. Immobilienfonds: 60 % steuerfrei.

4. Günstigerprüfung Wer einen persönlichen Einkommensteuersatz unter 25 % hat (typisch: Rentner, Studenten, Geringverdiener), kann beantragen, dass Kapitalerträge mit dem persönlichen Satz besteuert werden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob das günstiger ist. Bei einem Grenzsteuersatz von 15 % spart man auf 10.000 € Erträge 1.037,50 € Steuern.

Häufige Fehler

Freistellungsauftrag nicht gestellt oder falsch verteilt. Wer auf einem Depot 1.500 €, auf einem anderen 500 € Freistellung einträgt, hat 1.000 € illegal beantragt (Maximum überschritten) oder verschenkt Freibetrag. Die Lösung: Bank A 700 €, Bank B 300 €. ergibt genau 1.000 €.

Verlustverrechnungstopf beim Jahreswechsel vergessen. Verluste verjähren nicht, aber sie werden nicht automatisch zwischen Banken übertragen. Wer das Depot wechselt, muss eine “Verlustbescheinigung” beantragen (bis 15. Dezember des laufenden Jahres), sonst ist der Verlust für die Verrechnung im selben Jahr verloren.

Annahme, dass Günstigerprüfung automatisch greift. Sie muss per Steuererklärung (Anlage KAP) beantragt werden. Wer keinen Steuerbescheid einreicht, verzichtet auf eine mögliche Rückerstattung.

Freibetrag zum Jahresende nicht ausgeschöpft. Wer im Dezember noch Puffer im Sparerpauschbetrag hat, kann Gewinne gezielt realisieren: Im Plus stehende ETF-Anteile bis zur Freibetragsgrenze verkaufen, am nächsten Handelstag zurückkaufen. Der Gewinn bleibt steuerfrei, und der neue, höhere Einstandskurs senkt künftige Steuerlast. Das ist kein Trick, sondern die konsequente Nutzung eines gesetzlich vorgesehenen Mechanismus.

Die Abgeltungssteuer wirkt einfacher als sie ist, und komplizierter als nötig. Wer die vier Stellschrauben kennt und systematisch nutzt, zahlt auf 10.000 € Kapitalerträge nicht 2.637 €, sondern deutlich weniger: Freistellungsauftrag spart bis zu 263 €, Teilfreistellung auf ETF-Gewinne reduziert den Satz auf 18,46 %, Verlustverrechnung kann die Bemessungsgrundlage auf null drücken. Der Deltaeffekt liegt nicht im Steuersatz selbst, den kannst du nicht ändern, sondern in der bewussten Nutzung aller legalen Mechanismen darum herum.